Impressumspflicht gilt auch online! So machen Sie es richtig

Von Henrike Dibbern, veröffentlicht am 13. Dezember 2016

Brauche ich ein Impressum?

 

Die rechtlichen Grundlagen der Impressumspflicht sind in § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Das Gesetz verpflichtet Diensteanbieter, für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte, näher beschriebene Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Aber wie lassen sich „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ von anderen Angeboten unterscheiden? Die Grenzen verlaufen fließend. Wie so oft, wirft der Gesetzgeber mit schwammigen Formulierungen Fragen auf und schafft Interpretationsspielraum. Zu den geschäftsmäßigen Angeboten können auch Unternehmensprofile in Social-Media-Kanälen gehören, selbst wenn auf den entsprechenden Seiten gar keine Produkte oder Dienstleistungen der Unternehmen beworben werden. Laut eines Urteils des Landgerichts Regensburg kann der Social-Media-Auftritt nämlich als „Eingangskanal in ihre Website, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt“ betrachtet werden. Auch wenn Sie einen privaten Blog betreiben, der über Werbebanner oder Affiliate-Marketing für Produkte und Dienstleistungen anderer Unternehmen wirbt, ist die Angabe eines Impressums bereits verpflichtend. Lediglich Angebote, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, sind gemäß § 55 des Rundfunkstaatsvertrags von der Impressumspflicht befreit. Im Zweifelsfall sollten Sie daher einfach auf jedem Online-Auftritt ein Impressum angeben, um auf der sicheren Seite zu sein. Geben Sie den geschäftsmäßigen Abmahnern keine Chance!

Welche Konsequenzen können drohen?

 

Versäumen Sie die Angabe eines Impressums, riskieren Sie einen Verstoß gegen § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und müssen möglicherweise mit Schadenersatzansprüchen und Unterlassungsklagen von Konkurrenten rechnen. Wenn eine entsprechende Abmahnung berechtigt ist, betragen die Kosten meist 500 Euro und mehr. Falls Sie Impressumsangaben vorsätzlich verschweigen, kann es schnell auch wesentlich teurer werden. Leider haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Anwaltskanzleien darauf spezialisiert, systematisch Unternehmen und Privatpersonen abzumahnen, die Internetseiten ohne ein korrektes Impressum betreiben. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, zeigen die Urteile der einschlägigen Gerichte ein gemischtes Bild.

Diese Angaben müssen Sie in Ihr Impressum aufnehmen

Was alles in ein Impressum gehört, hängt von Ihrer Geschäftsform und der Art ihres Online-Angebots ab. Einheitliche Regelungen bestehen nicht. Als Unternehmen benötigen Sie für Ihr Impressum in jedem Fall folgende Pflichtangaben:

  • vollständiger Name des Betreibers
  • Postanschrift Kontaktdaten (zumindest eine E-Mail-Adresse)
  • Vertretungsberechtigter
  • Unternehmensform
  • Registernummer und Registergericht (wenn vorhanden)
  • Aufsichtsbehörde (wenn vorhanden)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (wenn vorhanden)

Bei reglementierten Berufen (z.B. medizinische oder Rechtsberufe) können zusätzliche Angaben und berufsrechtliche Vorschriften nötig sein. Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht immer zwingend nötig, allerdings sehr sinnvoll. Andernfalls müssen Sie nämlich sicherstellen, dass Anfragen über ein Kontaktformular eingehen können und Sie diese innerhalb einer Stunde beantworten. Das ist in der Praxis oft schwer zu bewältigen. Als Online-Händler sind Sie zur Angabe einer Telefonnummer in jedem Fall verpflichtet.

Praktische Hinweise

Über maximal zwei Klicks muss das Impressum erreichbar sein – auch bei mobilen Anwendungen und Apps. Am besten setzen Sie einen eindeutig mit „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichneten Link auf jede einzelne Unterseite. Mittlerweile finden Sie im Internet eine große Auswahl an Impressumsgeneratoren. Nach Eingabe Ihrer Unternehmensform und persönlichen Daten wird Ihnen daraus ein rechtsgültiges Impressum erstellt.

Impressum Facebook

Bei Facebook lässt sich das Impressum im Infobereich verlinken. Alternativ können Sie einen Impressumsreiter erstellen. Beachten Sie, dass Ihr Impressum auch für die Facebook-App notwendig ist und Sie dieses dort separat erstellen müssen. 

Impressum Twitter

Bei Twitter können Sie Ihr Impressum entweder direkt in die Kurzbiographie aufnehmen oder alternativ unter Profil bearbeiten > Website zur Impressumsseite Ihrer Website leiten.

Urheberrecht und Datenschutzerklärung

Nehmen Sie in Ihr Impressum unbedingt auch einen Passus zum Urheberrecht und Datenschutz auf! Für Abbildungen und Fotos, die Sie auf Ihrer Website verwenden, sollten Ihnen selbstverständlich die Nutzungsrechte vorliegen. Aber auch, wenn Sie Bildmaterial bei Stockfoto-Anbietern erwerben, sind Sie häufig verpflichtet, den Namen des Fotografen anzugeben, was häufig nicht beachtet wird. Fast alle Webseiten erheben und speichern mittlerweile personenbezogene Daten. In diesen Fällen sind Sie verpflichtet, auch eine Datenschutzerklärung aufzunehmen. Gehen Sie darin auf alle Aspekte ein, die hinsichtlich der erhobenen personenbezogenen Daten relevant sind. Auf die Verwendung von Tracking-Tools wie Google Analytics sollte hingewiesen werden, ebenso auf Einbindung von Social-Media-Seiten wie Facebook, LinkedIn, Twitter etc. Auch zu Nutzerdaten, die sie über Formulare abfragen, müssen Sie eine Datenschutzerklärung abgeben. Zum Beispiel so, wie auch wir es hier bei Marketing in Westfalen machen.

Fazit

Die rechtlichen Hintergründe bei der Regelung der Impressumspflicht für Internet-Inhalte sollten Sie im Einzelfall prüfen. Insbesondere bei Social Media ist die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftsmäßigen Inhalten fließend. Erstellen Sie im Zweifelsfall für Ihre Internetpräsenzen ein Impressum. Mit geringem Aufwand können Sie sich so hinsichtlich Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen absichern.

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Henrike Dibbern

studierte Soziologie, Politik- und Verwaltungswissenschaft. Seit 2014 arbeitet sie als Redakteurin in einer Marketingagentur.