Bildrechte: So navigieren Sie sicher durch den Gesetzes-Dschungel

Das Thema Bildrechte ist kompliziert. Da gibt es leider nichts zu beschönigen. Die Frage, ob Sie dieses oder jenes Bild nun verwenden dürfen oder nicht, lässt sich nur in den seltensten Fällen mit einem klaren „Ja“ beantworten. Deshalb ist es wichtig, sich zumindest mit den Grundlagen des Bildrechts auseinanderzusetzen. Und genau das tun wir jetzt.
Das 1x1 des Nutzungsrechts
Um ein Bild für Ihre Webseite oder Ihre Social Media-Kanäle nutzen zu können, benötigen Sie ein Nutzungsrecht. Dieses erhalten Sie entweder über die Agentur, über die Sie das Bild beziehen, oder direkt über den Urheber bzw. Fotografen. Beauftragen Sie selbst einen Fotografen, dann empfiehlt es sich eine Fotografenvereinbarung aufzusetzen, in der die Nutzungsbedingungen geregelt werden. Hier können Sie zum Beispiel auch das Recht zur Übertragung an Dritte, etwa an Tochtergesellschaften, festhalten. Wichtig zu wissen: Allgemeine Formulierungen wie „dem Erwerber werden alle Rechte uneingeschränkt eingeräumt“ sind in Deutschland nicht zulässig. Sie müssen detailliert formulieren, welche Nutzungsrechte für welche Zeitspanne, welchen Zweck usw. übertragen werden sollen.
Ausnahmen bestätigen die Regel - das gilt auch beim Nutzungsrecht. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen Sie kein Nutzungsrecht erwerben müssen. Das gilt unter anderem für Werke, die als unwesentliches Beiwerk angesehen werden. Ein Werk gilt dann Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffallen würde oder es die Gesamtwirkung beeinflusst.
Die Rechte des Urhebers
Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes und hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, als solcher gekennzeichnet zu werden. Er allein entscheidet, ob und wie sein Name angegeben werden muss. Da es beim Urheberrecht keiner Eintragung o.Ä. wie etwa beim Patentrecht bedarf, kann es u.U. schwerfallen herauszufinden, wer der Urheber ist. Kaufen Sie hingegen ein Bild von einer der vielen online verfügbaren Agenturen, erhalten Sie diese Info in der Regel in den Nutzungsrichtlinien.
Übrigens: Mit der Nennung der Agentur, also der Quelle des Bildes, verhält es sich ähnlich. Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht, die Quelle zu nennen, allerdings verlangen dies viele Agenturen. Auch hier gilt: Werfen Sie einen Blick in die jeweiligen Nutzungsbedingungen.
Neben dem Namensnennungsrecht gibt es weitere Urheberpersönlichkeitsrechte. Dazu gehören:
- das Recht zum Schutz vor Entstellung: Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten,
- das Erstveröffentlichungsrecht: nur der Urheber darf bestimmen, ob, wann, wie etc. sein Werk erstmals veröffentlicht werden darf,
- das Bearbeitungsrecht: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Darüber hinaus besitzt der Urheber eine ganze Reihe von Verwertungsrechten, etwa das Recht auf eine angemessene Vergütung oder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Letzteres bedeutet schlichtweg, dass das Werk online veröffentlicht werden darf. Dieses Verwertungsrecht sollten Sie sich durch die Nutzungsrechte beim Urheber einholen und in Ihrer Fotografenvereinbarung festhalten.
Bildvorlage vs. Motiv
Natürlich fallen nicht nur Bilder unter das Urheberrecht. Auch Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik und der bildenden Kunst sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sind geschützt. Doch was hat das mit den Bildern zu tun, die Sie für Ihre Webseite nutzen möchten? Lassen Sie mich dies anhand eines Beispiels erklären.
Sie kaufen ein Bild von einer Agentur und wissen, ob und wie der Urheber und die Quelle genannt werden müssen. Die Frage, wie das Bild an sich (Bildvorlage) genutzt werden darf, ist somit geklärt. Bis dahin eine einfache Sache. Doch jetzt wird es kniffelig. Denn: Sie wissen damit nicht automatisch, ob Sie auch in Bezug auf das, was auf dem Bild zu sehen ist (Motiv), auf der sicheren Seite sind. Ist auf dem Bild etwa ein Bauwerk (Werk der bildenden Kunst) zu sehen, müssen Sie sich fragen, ob dieses ebenfalls urheberrechtlich geschützt ist. Gleiches gilt für Marken und Logos und natürlich für Personen. Das Persönlichkeitsrecht besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, wobei es auch hier – wie sollte es anders sein – Ausnahmen gibt. Häufig werden Sie in den Nutzungsrichtlinien der Agenturen lesen, dass für die Einholung der Persönlichkeits-, Marken und sonstiger Schutzrechte der Kunde selbst zuständig ist – in dem Fall also Sie! Die Agenturen gehen damit schlichtweg auf Nummer sicher. Sie wollen oder können nicht gewährleisten, dass der Fotograf o.g. Rechte berücksichtigt hat, bevor er auf den Auslöser gedrückt hat.
Heißt das im Umkehrschluss, dass Sie kein gekauftes Bild mit völlig reinem Gewissen nutzen können? Die Antwort lautet „jein“.
Bleiben wir bei den Werken der bildenden Kunst. Befinden sich diese dauerhaft (!) an einem öffentlich zugänglichen Platz, fallen Sie unter die Panoramafreiheit und dürfen ohne weiteres abgelichtet werden. Nutzen Sie also ein Foto eines öffentlichen Platzes, auf dem zusätzlich ein besonderes Gebäude oder eine Skulptur zu sehen ist, ist dies kein Problem. Auch Personen, die Teil einer Versammlung sind, dürfen ohne Zustimmung abgelichtet werden. Zumindest sofern sie ein gemeinsamer Zweck verbindet und Sie einen repräsentativen Ausschnitt wählen.
Jetzt sind Sie verwirrt? Das kann ich gut nachvollziehen. Das Bildrecht ist ein verworrenes Konstrukt, das sich nur schwer in einem einzigen Artikel abhandeln lässt. Was bleibt ist Folgendes: Wägen Sie immer gut ab, ob Sie ein Bild nutzen sollten oder nicht – doch lassen Sie „die Kirche dabei getrost im Dorf“. Wer für das Thema Bildrechte sensibilisiert ist, ist in der Regel auf der richtigen Spur.